Dies zu Recht: Da sich diese Bauten ausserhalb der Bauzone (Wald) sowie im Perimeter von Schutzgebieten (kantonales Naturschutzgebiet «Alte Aare» (NSG-Nr. 43) und Uferschutzplan Nr. 3 «alte Aare») befinden und die entsprechenden Schutzinteressen betroffen sind, erweisen sie sich gestützt auf Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 2 BewD8 (unabhängig vom Ausnahmekatalog nach Art. 6 und 6a BewD) als baubewilligungspflichtig. Dies gilt auch für die Brennholzunterstände; nur freistehende Holzstösse («Scheiterbeigen») ohne Überdachung und Fundament können unter gewissen Voraussetzungen als baubewilligungsfrei gelten, wobei auch bei diesen der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD zu beachten bleibt.9