c) In ihrer Beschwerde kündete die Beschwerdeführerin sodann den Rückbau einer Freiluftfeuerstelle, eines Spielhauses sowie dem Einstellraum Nr. 3 an. Bezüglich dieser Gegenstände wehrt sie sich daher nicht gegen den mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordneten Rückbau. Auch diese Bauten bilden entsprechend nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für das im Schreiben vom 19. Juli 2022 erwähnte Toilettenhäuschen, welches gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin (inkl. Fotobeleg) abgebaut wurde. 3. Materielles