Hinsichtlich der weiteren Bauten (Kiesplatz zur Nutzung als Zufahrt; sämtliche Brennholzunterstände; Einstellraum mit Gebäudenummer 3; Gebäude, welche als WC und/oder Unterstände genutzt werden; sämtliche Feuerstellen und Spielhäuser) habe die Wiederherstellungsverfügung weiterhin Bestand, weshalb diesbezüglich auch die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe. Das Rechtsamt gab daher der Gemeinde sowie dem AGR hinsichtlich dieser Gegenstände Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig bat es die Gemeinde, innert derselben Frist zwei Fragen zu beantworten.