polizeibehörde ohne weitere Verfügung die Einrichtungen für das Waschen von Fahrzeugen aus dem Mehrzweckraum entfernen und die baulichen Massnahmen zum dauerhaften Verschliessen der im Mehrzweckraum befindlichen Zuläufe in die Kanalisation, mit Ausnahme des Zulaufs aus der Werkstatt, auf Kosten der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.»