11/13 BVD 120/2022/28 zu tragende Verfahrenskosten von CHF 1500.–. Die Beschwerdegegnerin 2 trägt Verfahrenskosten von CHF 500.–. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 / Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 / Beschwerdegegner 3 und 4 wird gutgeheissen.