sie gilt hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch ohne eigene Anträge als unterliegend.29 Die Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdegegnerin 2 tragen daher die Verfahrenskosten für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, d.h. je zu CHF 500.–. Für die Beschwerdeführerin 3 resultieren damit gesamthaft 27 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5