Die Beschwerdeführerin 3 unterliegt mit ihrer Beschwerde. Sie hat die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 1000.– zu tragen. Die Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdegegnerin 2 (Grundeigentümerin) unterliegen sodann als Gegenparteien der gutgeheissenen Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat als notwendige Gegenpartei am Verfahren teilgenommen; sie gilt hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch ohne eigene Anträge als unterliegend.29 Die Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdegegnerin 2 tragen daher die Verfahrenskosten für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, d.h. je zu CHF 500.–.