a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist gutzuheissen. Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind gemäss Erwägungen 3 und 4 hiervor zu ergänzen.