Den Beteiligten wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Gemeinde äusserten sich zustimmend. Die Beschwerdeführerin 3 hat sich inhaltlich nicht zur von der BVD in Betracht gezogenen Ergänzung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung geäussert. Die Androhung der Ersatzvornahme entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Vorgehen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher mit der erwähnten Formulierung zu ergänzen. 5. Ergebnis und Kosten