d) Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung mit der Androhung der Ersatzvornahme zu verbinden. Das Rechtsamt hat daher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 19. August 2022 mitgeteilt, dass folgende Ergänzung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung in Betracht gezogen werde: «Werden diese Massnahmen nicht innert der angesetzten Frist umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde diese bauliche Massnahmen ohne weitere Verfügung auf Kosten der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.»