10/13 BVD 120/2022/28 beachten. Aus den in Erwägung 3k dargelegten Gründen ist die Wiederherstellung auch im Falle von weitreichenden Konsequenzen für den Betrieb der Beschwerdeführerin 3 verhältnismässig. Die gegen Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin 3 erweisen sich somit als unbegründet.