Eine allfällige Unvereinbarkeit beider Pflichten hätte im Rechtsmittelverfahren gegen den Gesamtbauentscheid vorgebracht werden können. Mit Eintritt der Rechtskraft ist die Auflage zu den Oblichtern verbindlich geworden und ihre Wirksamkeit ist auch im vorliegenden Verfahren zu 24 Beilage 6 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 vom 30. Mai 2022; vgl. auch Akten des Baubewilligungsver- fahrens 98/37 pag. 16 f. 25 Mappe 1998/37 «Baugesuch», Projektplan «Schnitte» im Mst. 1:50, rev. 22. Februar 1999, mit Genehmigungsstem- pel der Gemeinde Ittigen vom 16. März 1999; vgl. Baubewilligungsakten 98/37 pag. 66 26 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 6