nötigenfalls sei der Betrieb (temporär) zu schliessen, bis eine solche Lüftung bestehe. Mit der Lüftungssituation lasse sich der klare Verstoss gegen die Auflage in der Baubewilligung jedenfalls nicht rechtfertigen. Dem ist beizupflichten. Es ist Sache der Beschwerdeführerin 3, ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie ihren arbeitsrechtlichen Pflichten (Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer) nachkommen kann, ohne gegen rechtskräftige baurechtliche Anordnungen zu verstossen. Eine allfällige Unvereinbarkeit beider Pflichten hätte im Rechtsmittelverfahren gegen den Gesamtbauentscheid vorgebracht werden können.