c) Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes müsse gelüftet werden können. Materielle Rügen gegen die rechtskräftig verfügte Auflage zu den Oblichtern sind im vorliegenden Verfahren allerdings nicht mehr zu hören. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2022 aus, es liege in der Verantwortung der Garagenbetreiberin, eine mit Blick auf die Arbeitssicherheit und Gesundheit vorschriftskonforme Lüftung der Räume sicherzustellen; nötigenfalls sei der Betrieb (temporär) zu schliessen, bis eine solche Lüftung bestehe.