Aus der fehlenden Beanstandung bei der Baukontrolle kann die Beschwerdeführerin 3 daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.26 Für die Zeit bis zur Anzeige der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Mai 2020 ist in den Akten nicht dokumentiert, dass die Gemeinde Hinweise auf eine mangelhafte Bauausführung bei den Oblichtern erhalten hätte. Nach der Anzeige eröffnete die Gemeinde ein Verfahren und erliess die angefochtene Verfügung. Auch hinsichtlich der Oblichter ist somit keine fünfjährige Duldung gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nachgewiesen. Die Wiederherstellung kann demnach unabhängig vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen verlangt werden.