b) Auf der Bezugsmeldung sind keine Abweichungen von der Baubewilligung, namentlich bezüglich der Oblichter, deklariert.24 Vorgängig war der Gemeinde ein Ausführungsplan eingereicht worden, der im Mehrzweckraum gar keine Oblichter mehr vorsah.25 Es besteht damit kein Hinweis, dass die widerrechtliche Ausführung der Oblichter für die Gemeinde damals erkennbar war. Aus der fehlenden Beanstandung bei der Baukontrolle kann die Beschwerdeführerin 3 daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.26