Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, mit der Baukontrolle im Sommer 1999 habe die Gemeinde Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerdeführerin 3 die diesbezügliche Auflage nicht einhalte. Nach Art. 46 Abs. 3 BauG könne daher die Wiederherstellung nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erforderten; solche lägen hier nicht vor. Als Beleg nennt die Beschwerdeführerin 3 die am 20. Juli 1999 bei der Gemeinde eingereichte Bezugsmeldung mit Erledigungsvermerk der Gemeinde.