1d angeordnet: «Alle Oblichter und verglasten Dachaufbauten über dem Mehrzweckraum und über dem Werkstatttrakt müssen fest verglast sein (nicht zum Öffnen)». Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdegegnerin 2 (Grundeigentümerin) in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen, dass sich alle Oblichter und verglasten Dachaufbauten über dem Mehrzweckraum und über dem Werkstatttrakt nicht mehr öffnen lassen.