die von der Beschwerdeführerin 3 dagegen angeführten Gründe überzeugen nicht. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach mit der erwähnten Ergänzung zu bestätigen. Der von der Beschwerdeführerin 3 beantragte Augenschein ist verzichtbar, da sich die von ihr aufgeworfenen Sachverhaltsfragen nicht auf das Beurteilungsergebnis auswirken. 22 Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 vom 30. Mai 2022 S. 4 23 Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin 3 vom 11. Juli 2022 S. 3