l) Die von der Beschwerdeführerin 3 gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Zur Durchsetzung der Nutzungsbeschränkung (Verbot des Waschens von Fahrzeugen im Mehrzweckraum) müssen bauliche Massnahmen angeordnet werden, da sie ansonsten nicht mit vernünftigem Aufwand kontrollierbar ist. Die diesbezüglich von der BVD in Betracht gezogene Ergänzung von Dispositivziffer 2 ist zur Erreichung des mit der Wiederherstellungsverfügung angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und der Beschwerdeführerin 3 zumutbar; die von der Beschwerdeführerin 3 dagegen angeführten Gründe überzeugen nicht.