An der von der BVD in Aussicht gestellten Umsetzungsfrist von 3 Monaten ist von keiner Seite Kritik geübt worden. Eine dreimonatige Frist erscheint angemessen, da die Umsetzung der baulichen Massnahmen nicht aufwendig ist. Zudem wird damit Übereinstimmung mit Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung geschaffen, die betreffend die Oblichter eine Umsetzungsfrist von drei Monaten vorsieht. Die Frist für die Umsetzung der baulichen Massnahmen im Mehrzweckraum ist demnach ebenfalls auf drei Monate anzusetzen.