die rechtskräftig verfügten Auflagen sind im baupolizeilichen Verfahren bindend. Die Beschwerdeführerin 3 kann aus der Gesamtbaubewilligung keinen Anspruch auf Ausweitung des Kundenstamms, unter Missachtung der Auflagen, ableiten. Sie kann sich auch nicht auf guten Glauben berufen (vgl. Erwägung 2c). Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung des rechtmässigen Zustands die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 3, auch wenn sich daraus weitreichende Folgen für ihren Betrieb ergeben sollten. An der von der BVD in Aussicht gestellten Umsetzungsfrist von 3 Monaten ist von keiner Seite Kritik geübt worden.