Sollte es zutreffen, dass ein Garagenbetrieb in der Liegenschaft ohne Fahrzeug-Waschmöglich- keit im Mehrzweckraum nicht sinnvoll betrieben werden kann, so hätte die Möglichkeit bestanden, den Gesamtbauentscheid vom 18. November 1998 innert der Rechtsmittelfrist anzufechten. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin 3 hat seine Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid jedoch wieder zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Anfechtung des Gesamtbauentscheids vom 18. November 1998 durch die Beschwerdeführerin 3 ist nicht möglich (res iudicata); die rechtskräftig verfügten Auflagen sind im baupolizeilichen Verfahren bindend.