Diese Massnahmen sind zur Durchsetzung des Fahrzeugwaschverbots offensichtlich nicht geeignet. Ob sie zur Verhinderung unzulässiger Lärmimmissionen allenfalls sinnvoll und nötig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Die Lärmsituation bildet gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des weiteren Baupolizeiverfahrens der Gemeinde. Massnahmen zur Lärmminderung wären gegebenenfalls in jenem Verfahren zu prüfen.