j) Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dürfen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Massnahmen nicht weiter gehen als nötig. Es fragt sich daher, ob das angestrebte Ziel auch mit milderen Mitteln erreicht werden könnte. Solche sind aber nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 3 wirft als Ideen zur Reduktion der Lärmimmissionen den Einbau einer Lüftungsanlage22 oder eines elektrischen Tors mit automatischer Schliessung23 auf. Diese Massnahmen sind zur Durchsetzung des Fahrzeugwaschverbots offensichtlich nicht geeignet.