Ausgenommen ist nur der Zulauf aus der Werkstatt. Die korrekte Entwässerung der Werkstatt über die Abscheideanlage und den Kontrollschacht bleibt damit möglich. Im Mehrzweckraum ist eine solche Entwässerung für die bewilligte Nutzung (d.h. ohne Waschen von Fahrzeugen) nicht nötig. Vielmehr sind Bodenabläufe in Arbeitsund Lagerräumen in Gewerbeliegenschaften grundsätzlich nicht zulässig.21 18 Vgl. Vorakten pag. 113 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin 3 vom 6. Oktober 2022 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 20 Vorakten pag. 105, vgl. auch pag. 35 21 Merkblatt des AWA «Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften» vom 1. Dezember 2020, abrufbar