i) Weiter führt die Beschwerdeführerin 3 an, dass keine gesetzeskonforme Reinigung des Mehrzweckraumes mehr möglich sei, wenn der Kanalisationszulauf bei der Hebebühne dauerhaft verschlossen werde. Im Mehrzweckraum befinde sich keine weitere Entwässerungsmöglichkeit. Ob Letzteres zutrifft, erscheint zweifelhaft, denn auf dem Fotomaterial zum Augenscheinprotokoll der Gemeinde ist auch eine Ablaufrinne hinter der Hebebühne sichtbar.20 Letztlich kann die Frage offen bleiben, da die von der BVD in Betracht gezogene Formulierung sämtliche im Mehrzweckraum befindlichen Zuläufe in die Kanalisation betrifft. Ausgenommen ist nur der Zulauf aus der Werkstatt.