Die Baubewilligungsbehörde hat im Übrigen die Vorgaben des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft in Dispositivziffer 1.4 der Gesamtbaubewilligung explizit als nicht anwendbar erklärt, soweit sie einen Waschplatz im Mehrzweckraum betreffen. Die Beschwerdeführerin 3 durfte nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum bei Einhalten der Vorgaben des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft rechtmässig sei.