h) Die Beschwerdeführerin 3 führt weiter an, dass beim Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum die Vorgaben des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft eingehalten würden. Dies ist allerdings unerheblich, da das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum gemäss der Gesamtbaubewilligung vom 18. November 1998 untersagt ist. Dem öffentlichen Interesse ist deshalb mit der Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft nicht genügend gedient. Vielmehr besteht ein generelles, gewichtiges öffentliches Interesse an der konsequenten Verhinderung bzw. Beseitigung unbewilligter Bauten und Nutzungen.19