Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der in Betracht gezogenen Ergänzung von Dispositivziffer 2 ist nicht von Belang, ob der Kärcher unterdessen bereits aus dem Mehrzweckraum entfernt wurde. Auch das Argument, das Waschen erfolge mit einem Hochdruckreiniger und nicht mit einer Waschanlage, ist nicht geeignet, die Unverhältnismässigkeit der in Betracht gezogenen Anordnung aufzuzeigen. Diese betrifft alle Einrichtungen für das Waschen von Fahrzeugen und folglich auch mobile Geräte, die diesem Zweck dienen.