In ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin 3 noch erklärt, im Mehrzweckraum befinde sich nebst einem Pneu-/Materiallager und «Arbeitsplätzen zur Durchführung von Arbeiten an Nutzfahrzeugen» – gemeint ist wohl eine Hebebühne18 – auch eine Wasseraufbereitungsanlage, konkret ein Industriekärcher. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der in Betracht gezogenen Ergänzung von Dispositivziffer 2 ist nicht von Belang, ob der Kärcher unterdessen bereits aus dem Mehrzweckraum entfernt wurde.