g) Die Beschwerdeführerin 3 macht in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 geltend, an Wascheinrichtungen befinde sich im Mehrzweckraum einzig die Waschpistole inkl. Schlauch; der Industriekärcher stehe in der Werkstatt. In ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin 3 noch erklärt, im Mehrzweckraum befinde sich nebst einem Pneu-/Materiallager und «Arbeitsplätzen zur Durchführung von Arbeiten an Nutzfahrzeugen» – gemeint ist wohl eine Hebebühne18 – auch eine Wasseraufbereitungsanlage, konkret ein Industriekärcher.