dass die Schwelle für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands höher anzusetzen sei, wenn wie hier «nur» eine Auflage verletzt werde. Mit dem rechtskräftigen Gesamtbauentscheid einschliesslich der darin angeordneten Auflagen wurde der Rahmen einer rechtmässigen Nutzung des Mehrzweckraums verbindlich festgelegt. Eine Verletzung der Auflage ist unrechtmässig im Sinne von Art. 46 BauG. Damit besteht ein allgemeines, gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.