f) Eine baupolizeiliche Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.17 Die Interessen, die für und gegen eine Wiederherstellung sprechen, sind gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin 3 irrt jedoch in ihrer Annahme,