angesetzten Frist umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde ohne weitere Verfügung die Einrichtungen für das Waschen von Fahrzeugen aus dem Mehrzweckraum entfernen und die baulichen Massnahmen zum dauerhaften Verschliessen der im Mehrzweckraum befindlichen Zuläufe in die Kanalisation, mit Ausnahme des Zulaufs aus der Werkstatt, auf Kosten der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.» Die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Gemeinde haben sich dazu zustimmend geäussert. Die Beschwerdeführerin 3 erachtet die von der BVD in Betracht gezogene Ergänzung hingegen als unverhältnismässig.