Wenn ein an sich rechtmässiger Raum einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt worden ist, muss dieser Raum mit wirksamen baulichen Massnahmen für die rechtswidrige Nutzung unbrauchbar gemacht werden.15 Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin 3 in der Vergangenheit offenbar Mühe hatte, innerbetriebliche Weisungen durchzusetzen.16 Für die baulichen Wiederherstellungsmassnahmen ist eine angemessene Frist anzusetzen und es ist für den Fall der Säumnis die Ersatzvornahme anzudrohen, um die Vollstreckung zu gewährleisten (Art. 46 Abs. 2 BauG).