Dem ist zuzustimmen. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind Massnahmen zu treffen, die dafür geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind. Die Einhaltung von Nutzungsbeschränkungen ist meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar. Deshalb sind wo immer möglich objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.14 Wenn ein an sich rechtmässiger Raum einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt worden ist, muss dieser Raum mit wirksamen baulichen Massnahmen für die rechtswidrige Nutzung unbrauchbar gemacht