d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erachten die von der Gemeinde in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung als ungenügend. Ihrer Ansicht nach müssten bauliche Massnahmen angeordnet werden, um zu gewährleisten, dass die Nutzungsbeschränkung eingehalten werde.