Mangels fünfjähriger Duldung eines erkennbar andauernden rechtswidrigen Zustands durch die Gemeinde wurde der Wiederherstellungsanspruch nicht verwirkt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unabhängig von zwingenden öffentlichen Interessen verlangt werden. Die Gemeinde musste daher insbesondere die Ergebnisse der beabsichtigten Lärmabklärung nicht abwarten, bevor sie eine Wiederherstellungsanordnung zur Durchsetzung der Auflage erliess.