Die Gemeinde hatte demnach vor der Anzeige durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Hinweise auf eine dauerhafte Missachtung der Auflage. Entsprechend kann auch nicht von einer dauerhaften Duldung durch die Gemeinde ausgegangen werden. Nach der Anzeige der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2020 wurde die Gemeinde tätig und erliess nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen die angefochtene Verfügung. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 11 Akten des Baubewilligungsverfahrens 98/37 pag. 2 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a 13 Gemäss Fachbericht des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft, Ziff. 5, Vorakten pag. 24; vgl.