Sie musste auch nicht prüfen, ob andere Abteilungen der Gemeindeverwaltung Hinweise auf gegen die Auflagen verstossende Tätigkeiten hatten. Allein aufgrund der Durchführung von Wartungsarbeiten an Gemeindefahrzeugen inkl. Reinigung war der Verstoss gegen das Waschverbot im Mehrzweckraum ohnehin nicht erkennbar, ist doch der Beschwerdeführerin 3 das Ausführen von Reinigungsarbeiten in der Werkstatt unter Auflagen gestattet.13 Die von der Beschwerdeführerin 3 eingereichten Auftragsbelege für Fahrzeugwartungen für die Gemeinde zeigen nicht auf, wo (im Mehrzweckraum oder in der Werkstatt) die Reinigungsarbeiten ausgeführt wurden.