b) Ein rechtswidriger Zustand ist im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG erkennbar, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt werden kann. Der Ablauf der Frist darf nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten oder Nutzungen zu suchen.12 Unbewilligte Zweckänderungen sind für die Baupolizeibehörde häufig schwer erkennbar, da sie oftmals im Gebäudeinneren stattfinden und da die Veränderung – anders als Bauten – nicht dauerhaft sichtbar ist, sondern nur dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit (bspw. das Waschen von Fahrzeugen) gerade ausgeübt wird.