a) Wird eine Baubewilligung überschritten, namentlich indem eine Auflage missachtet wird, so setzt die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerschaft und, falls sie mit dieser nicht identisch ist, der Verhaltensstörerin Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).10 Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern.