f) Das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin 3 betrifft die materielle Rechtmässigkeit der Auflagen betreffend Fahrzeug-Waschverbot im Mehrzweckraum und betreffend Oblichter. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei um bereits rechtskräftig entschiedene Fragen (res iudicata), die im vorliegenden Verfahren nicht mehr materiell zu prüfen sind. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten. 3. Wiederherstellung betreffend Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b