46 BauG).8 Im Verfahren zur baupolizeilichen Durchsetzung der Auflage ist diese nicht mehr materiell zu überprüfen.9 e) Entsprechendes gilt für die Auflage zu den Oblichtern. Im Gesamtbauentscheid vom 18. November 1998 verwies die Gemeinde in Dispositivziffer 1.1 auf die Nebenbestimmungen gemäss dem Beiblatt. Dort wird in Ziff. 1d angeordnet: «Alle Oblichter und verglasten Dachaufbauten über dem Mehrzweckraum und über dem Werkstatttrakt müssen fest verglast sein (nicht zum Öffnen)». Auch diese Auflage ist aus den dargelegten Gründen für die Beschwerdeführerin 3 verbindlich und im vorliegenden Verfahren nicht mehr materiell zu überprüfen.