Wie es sich damit genau verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden. Die Nebenbestimmungen zur Gesamtbaubewilligung vom 18. November 1998 sind mit dieser in Rechtskraft erwachsen. Im Falle von geänderten Verhältnissen wäre denkbar, dass der oder die Pflichtige die Aufhebung einer Nebenbestimmung mit einem Baugesuch beantragt.7 Dies hat die Beschwerdeführerin 3 hier aber nicht getan; es kann offen bleiben, ob auf ein solches Gesuch einzutreten wäre. Die rechtskräftige Auflage betreffend Fahrzeugwaschverbot im Mehrzweckraum ist für den Betrieb der Beschwerdeführerin 3 weiterhin verbindlich. Sie ist selbständig erzwingbar (Art. 45 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 46 BauG).8