d) Die Beschwerdeführerin 3 führt weiter an, gemäss den Erwägungen im Gesamtbauentscheid vom 18. November 1998 hätten die Auflagen bezweckt, merkbaren Mehrverkehr auf der I.________strasse zu vermeiden. Anders als damals sei aber die I.________strasse heute keine Einbahnstrasse mehr. Vom Mehrzweckraum wegfahrende Fahrzeuge müssten nicht mehr durch die gesamte I.________strasse fahren. Dies habe die Verkehrsproblematik entschärft. Die Grundlage für die Auflage sei damit dahingefallen.