Sollte im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge oder mit dem personellen Wechsel im Leitungsorgan ungenügend über bestehende baurechtswidrige Zustände informiert worden sein, könnten daraus allenfalls zivilrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. Im Hinblick auf die Wiederherstellung des baurechtlich rechtmässigen Zustands kann die Beschwerdeführerin 3 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.