gers anrechnen lassen und kann sich diesbezüglich nicht auf guten Glauben berufen.6 Es war Sache der Beschwerdeführerin 3, sich über die Grenzen der von ihr als Rechtsnachfolgerin beanspruchten Bau- und Nutzungsbewilligung kundig zu machen und sich so zu organisieren, dass auch bei einem personellen Wechsel in ihrem leitenden Organ ein hinreichender gesellschaftsinterner Informationsfluss gewährleistet ist. Sollte im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge oder mit dem personellen Wechsel im Leitungsorgan ungenügend über bestehende baurechtswidrige Zustände informiert worden sein, könnten daraus allenfalls zivilrechtliche Ansprüche abgeleitet werden.