c) Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, der heutige Geschäftsführer habe den Betrieb 2012 übernommen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Betrieb rechtskonform sei. Als heutige Betreiberin der Garage ist die Beschwerdeführerin 3 Rechtsnachfolgerin des Adressaten der Gesamtbaubewilligung vom 18. November 1998. Sie kann die damit erteilte Bau- und Nutzungsbewilligung in Anspruch nehmen, ist aber damit auch an die daran geknüpften Nebenbestimmungen gebunden (Art. 42 Abs. 1 BauG). Sie muss sich das Wissen ihres Rechtsvorgän- 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)